Artikel 1
Name, Sitz und Zeck des Vereins----------
Der
Freundes- und Fördererkreis der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg,
Stamm St Paulus, Berlin-Moabit e.V. mit Sitz Berlin verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die
Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
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Artikel 2
Aufgaben des Vereins
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Zweck des Vereins
ist die für die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch Mittelbeschaffung für die Deutschen Pfadfinderschaft St.
Georg, Stamm St Paulus, Berlin-Moabit als Jugendgruppe der katholischen Pfarrei
St. Paulus im Sinne des § 58 Ziffer 1 der Abgabenordnung zur Förderung der
Jugendhilfe, insbesondere für die ideelle, praktische und
wirtschaftliche Förderung der pädagogischen, seelsorglichen und sozialen
Aufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus,
Berlin-Moabit und damit im Besonderen:
- den ehrenamtlichen Gruppenleitern eine gute Leiterschulung
zu ermöglichen
- die Gruppenarbeit durch die Beschaffung von
Verbrauchsmaterialien, Spielgeräten, Zeltmaterial und Lagergegenständen zu
unterstützen
- Freunde und Ehemalige über die Arbeit zu informieren und
zu Spenden bewegen
  
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Artikel
3 Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der die Aufgaben des Vereins unterstützen
will und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder sind
beitragspflichtig.
Die Mitglieder
des Vereins sind Freunde und Förderer, die auf schriftlichen Antrag aufgenommen
werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand der
Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit hat ist
die Dauer seiner Amtszeit beitragsfreies Mitglied
Die
Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch die
Entlassung aus der Mitgliedschaft. Die schriftliche Austrittserklärung muss
spätestens ein Monat vorher dem Vorstand vorliegen.
Über die
Entlassung aus der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie darf nur aus
schwerwiegenden Gründen erfolgen und muss begründet werden. Die Entscheidung ist
dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die
Mitgliederversammlung entscheidet. Das betroffene Mitglied hat bei der
Abstimmung kein Stimmrecht. Während des Entlassungsverfahrens ruhen die
Mitgliedschaft, sowie alle Ämter.-------- ----
  
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Artikel
4 Beiträge und Spenden---------------------------
Jedes Mitglied
erklärt, wie hoch sein Jahresbeitrag ist. Der Mindestbeitrag ist in einer
Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
Mit dem Eintritt
in den Verein ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Die Folgebeiträge werden
jeweils zum 1. Januar fällig.
Eine
Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweckgebundene Spenden
sind entsprechend zu verwenden, sofern der angegebene Zweck sich mit den
Aufgaben des Vereins im Sinne dieser Satzung vereinbaren läßt. Andernfalls ist
die Spende an den Spender zurückzuzahlen.
  
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Artikel
5 Organe des Vereins-----------------------------
Die Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
 
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Artikel 6
Mitgliederversammlung-----------------------
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Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie tritt einmal im
Geschäftsjahr zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Absendetag der Einberufung und dem
Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder
müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand vorliegen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und einer entsprechenden Begründung die
Einberufung verlangt.
Die
Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist nicht
beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich
entschuldigt hat.
Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die den laufenden Beitrag
nicht bezahlt haben, ruht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Die
Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne dieser
Satzung,
c) den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung, sowie die
Entlastung des Vorstandes,
d) den
Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
e) den
Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem
Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.
  
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Artikel
7 Vorstand-----------------------------------------
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand ernennt
einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder erfüllen
ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Beim Ausscheiden während
einer Wahlperiode wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahlperiode
einen Nachfolger.
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden.
Der Vorsitzende
und die Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
Aufgaben des
Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Entscheidung Über
Aufnahmeanträge, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Verwendung der Mittel im Sinne dieser Satzung auf Vorschlag der Deutschen
Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus in Berlin-Moabit und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  
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Artikel
8 Beurkundung und Beschlüsse der
Vereinsorgane
Über die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom
Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
  
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Artikel
9 Satzungsänderung------------------------------ -
Änderungen der
Satzung erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mehr als
Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. über Satzungsänderungen darf nur
abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung Art und Umfang der
beabsichtigten Änderung mitgeteilt wurde.
Satzungsänderungen, die aufgrund von Einwendungen des Vereinsregisters bzw. des
Finanzamtes erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden und sind
den Mitgliedern vier Wochen vorher bekannt zu geben.
  
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Artikel
10 Auflösung des Vereins----------------------------
Der Verein ist
aufgelöst, wenn 75 % der Mitglieder eine Auflösung beschließen.
Stimmen weniger
als 75 % der Mitglieder für eine Auflösung des Vereins, so ist eine
Mitgliederversammlung mit der Auflösung auf der Tagesordnung einzuberufen. Der
Tagesordnung ist ein Abdruck dieses Artikels beizufügen. Der Verein ist
aufgelöst, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder eine Auflösung beschließen.
Zwischen Einladung und Mitgliederversammlungen muss eine Frist von 6 Wochen
liegen. Sind Mitglieder zu dieser Mitgliederversammlung verhindert, so kann das
Votum für diese Abstimmung auch schriftlich beim Vorstand vor der Abstimmung
hinterlegt werden. Für die Abstimmung über die Auflösung gelten diese Mitglieder
als anwesend.
Der Vorstand
leitet die Abwicklung der Auflösung.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den
Verein "Deutschen
Pfadfinderschaft St. Georg Diözesan Verband Berlin",
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ist eine Übertragung auf diesen Verein nicht möglich, so ist das Vermögen der
katholischen Pfarrei St. Paulus in Berlin Moabit zur Verfügung zu stellen, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu
verwenden hat.
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Entwurf Stand: Januar
2016 , genehmigt auf der Mitglieder Versammlung vom 11.3.2016
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